Lebensmittelhygieneverordnung
Die Lebensmittelhygieneverordnung setzt einen besonderen Schwerpunkt mit den neuen Bestimmungen über die ausgeweitete Verpflichtung der Gewerbetreibenden und Anderen zur Durchführung von Eigenkontroll- und -überwachungsmaßnahmen, wodurch speziell gesundheitliche Gefahren durch Lebensmittel für den Verbraucher im Produktionsprozess systematisch erfasst und ausgeschlossen werden sollen. Darüber hinaus wurden die Betreiber (Vereine) verpflichtet, alle Mitarbeiter die mit Lebensmitteln umgehen, in Fragen der Lebensmittelhygiene zu schulen.
Seit 20. Jänner 2006 gilt das LMSVG (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz) EU weit. Dieses Gesetz ersetzt das Lebensmittelgesetz von 1975. Die Verordnung 852 regelt die "Anforderungen an ortsveränderliche oder nichtständige Betriebsstätten bei Veranstaltungen im Freien, in Zelten und ähnlichem".
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Das bedeutet für Vereine das bei Festveranstaltungen das LMSVG zu beachten ist. Dies ist besonders in Hinblick auf die kommenden Maibaumveranstaltungen wichtig. Haftbar bei Kontrollen durch die Lebensmittelaufsicht ist der Obmann.
Entsprechend der Eintragungs- und Zulassungsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen hat jeder Lebensmittelunternehmer gemäß §10 Abs. 1 LMSVG bei der Aufnahme von Tätigkeiten im Umgang von Lebensmitteln eine einmalige Meldung an den Landeshauptmann vorzunehmen.
- Laut Auskunft der Landessanitätsdirektion betrifft diese Meldung auch alle Vereine, Feuerwehren usw., nicht nur Betriebe.
- Es muss eine einmalige Meldung erfolgen, nicht jede Veranstaltung extra. Diese Meldung braucht nicht jährlich erneuert werden. Eine Änderung der Verantwortlichen (Obmann) ist jedoch meldepflichtig.
- Auf die verpflichtende Durchführung von Belehrungen jener Personen, welche mit Lebensmitteln ist Berührungen kommen, wird ausdrücklich und nachhaltig hingewiesen!
Für Informationen steht VB-Obmannstellvertreter Rudolf Birnbaumer zu Verfügung.
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