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Statuten des Verbandes des Linzer Trachtenverbandes

§ 1

Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verband führt den Namen „Linzer Trachtenverband“, ist Mitglied im Landesverband der Heimat- und Trachtenvereine OÖ, sowie Kulturverein in der Landeshauptstadt Linz.
  2. Er hat seinen Sitz in Linz und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2

Zweck des Verbandes

  1. Der Verband, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
  2. den Zusammenschluss von Vereinen und Gruppen, die jene in den Folgepunkten genannten Zwecke verfolgen, in einer Dachorganisation.
  3. Die Erhaltung und Förderung des bodenständigen Brauchtums aus dem Jahresablauf und der heimatlichen Tracht, Pflege der Volkskunst, von Volkstanz, Schuhplatteln, Volksmusik, Hausmusik, Gesang, Laienspiel, Mundart, Kreativer Arbeit, sowie Herausgabe von Publikationen.
  4. Die Förderung der Volkskultur, der heimatlichen Ortsbild- und Denkmalpflege, der Jugend- und Erwachsenenbildung und des Heimatgedankens.
  5. Der Verband ist überparteilich.
  6. Der Verband verfolgt ausschließlich und ummittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der BAO (Bundesabgabenordnung).
  7. Es werden regelmäßig Versammlungen, Proben aller Art und Schulungen abgehalten.
  8. Die Beratung der Mitgliedsvereine in allen Fragen des Volks- und Brauchtums wird durch geeignete Fachreferenten gewährleistet.
  9. Die Zusammenarbeit mit den Dachorganisationen, sowie mit Organisationen, die denselben Zweck verfolgen, sowie mit Kulturgemeinschaften, volksbildnerischen Einrichtungen, Jugend- und Fremdenverkehrsorganisationen und allen Personen, die zur Erfüllung dieser Statuten beizutragen imstande sind.
  10. Die Mittel des Verbandes werden ausschließlich dem Verbandszweck zugeführt, die Funktionäre des Verbandes dürfen keine zweckentfremdenden Mittel des Verbandes erhalten.

§ 3

Mittel zur Erreichung des Verbandszwecks

  1. Als ideelle Mittel dienen:
  2. Abhaltung von Vorträgen, Schulungen und Versammlungen
  3. Gesellige Zusammenkünfte
  4. Durchführung von Brauchtums- und sportlichen Veranstaltungen
  5. Abhaltung von Kinderferialaktionen
  6. Diskussionsveranstaltungen
  7. Entsendung von Fachreferenten in die Vereine
  8. Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Organisationen
  9. Teilnahme an kirchlichen und weltlichen Veranstaltungen (Prozessionen, Trachten- und Brauchtumsumzüge) in Tracht
  10. Herausgabe von Publikationen aller Art

 

  1. Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Geld- und Sachspenden, Subventionen, Sponsoring
  4. Erträgnisse aus Verbandsveranstaltungen

§ 4

Arten der Mitgliedschaft


Die Mitglieder des Verbandes gliedern sich in Ordentliche und Fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

  1. Ordentliche Mitglieder. Das sind Vereine und Gruppen, die jene im § 2 genannten Zwecke verfolgen und aktiv mitwirken, dem Verband beizuunterstützen.
  2. Fördernde Mitglieder. Sind physische oder juristische Personen, die einzelne Zwecke des Verbandes fördern, jedoch nicht zur aktiven Mitarbeit verpflichtet sind.
  3. Ehrenmitglieder. Zu Ehrenmitgliedern können vom Vorstand physische Personen ernannt werden, die sich um den Verband und die Verfolgung seiner Zwecke längere Zeit hindurch besondere Verdienste erworben haben.

§ 5

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme von Ordentlichen Mitgliedern erfolgt in den Verbandstagungen über Vorschlag des Vorstandes im Einvernehmen mit den stimmberechtigten Delegierten.
  2. Über die Aufnahme von Fördernden Mitgliedern und Ernennung zu Ehrenmitgliedern entscheidet nur der Vorstand.
  3. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluss. 

  1. den Tod. Bei physischen Personen und Beendigung der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen.
  2. den freiwilligen Austritt. Dieser ist dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Eine Angabe von Gründen ist nicht erforderlich.
  3. Streichung. Zu dieser ist der Vorstand im Einvernehmen mit den Verbandsvereinen berechtigt, wenn das Mitglied ein Jahr mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, oder im gleichen Zeitraum weder eine Verbands- noch eine Vereinstätigkeit festzustellen ist oder schriftliche Anfragen nicht oder unbefriedigend beantwortet werden.
  4. Ausschluss. Dieser kann auf Vorschlag des Vorstandes in der Jahreshauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit erfolgen, wenn das Mitglied die von den Verbandsorganen gefassten Beschlüsse missachtet, oder wegen Verfolgung von Tendenzen, die dem Ansehen des Verbandes und seiner Gliederung schaden, wegen unehrenhafter Handlungen oder grober Verletzung der Mitgliederpflichten und wegen Nichtanerkennung einer Entscheidung des Schiedsgerichts. Der erfolgte Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung aus den im Punkt 4) angeführten Gründen aberkannt werden.
  6. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf das Verbandsvermögen Anspruch. Dem Verband steht das Recht zu, Außenstände und Verbandseigentum von ausgeschiedenen Mitgliedern, wenn nötig, auch auf dem Rechtsweg einzufordern.

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Rechte der Mitglieder:
  2. Die dem Verband als Ordentliche Mitglieder angehörenden Vereine und Gruppen sind in ihrem Wirkungskreis autonom.
  3. Ihre Delegierten nehmen an den Tagungen des Verbandes teil, haben dort das Antrags- und Stimmrecht und in der Jahreshauptversammlung das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Mindestens ein Zehntel aller Mitglieder können die Einberufung einer JHV verlangen
  5. Fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder können an den Tagungen des Verbandes teilnehmen, haben jedoch kein Antrags- und Stimmrecht, jedoch das passive Wahlrecht.
  6. Pflichten der Mitglieder:
  7. Die Mitglieder haben nach besten Kräften die Interessen des Verbandes zu vertreten und zu fördern, die Mitgliedsbeiträge zum festgelegten Termin einzuzahlen und sich an die Statuten des Verbandes, sowie an die Beschlüsse der Organe zu halten.
  8. Die Obmänner und Leiter von Gruppen haben die Beschlüsse und Absichten des Verbandes ihrem Verein bzw. ihrer Gruppe bekannt zu geben und die Durchführung anzustreben.
  9. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, ihre Delegierten zu den Tagungen des Verbandes zu entsenden.
  10. Den Mitgliedern wird es zur Pflicht gesetzt, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Verbandes abträglich sein könnte.

§ 8

Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge für Ordentliche Mitglieder wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt.
  2. Ehrenmitglieder des Verbandes sind von der Beitragszahlung befreit.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, in begründeten Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag herabzusetzen oder bei unverschuldeter Notlage eines Mitgliedes dieses von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages vorübergehend zu befreien.

§ 9

Organe des Verbandes

die Jahreshauptversammlung (§ 10)

  1. der Verbandsvorstand (§12)
  2. der Verbandsausschuss (§ 14)
  3. der Jugendausschuss (§ 15)
  4. die Rechnungsprüfer (§ 16)
  5. das Schiedsgericht (§ 17)

§ 10

Die Jahreshauptversammlung

  1. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  2. Diese findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres und immer am Sitz des Verbandes statt.
  3. Die Mitglieder sind in jeder Jahreshauptversammlung vom Vorstand und dem Verbandsausschuss über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Verbands zu informieren.
  4. Eine außerordentliche JHV kann einberufen werden, wenn dies der Vorstand beschließt oder mindestens ein Zehntel aller Mitglieder mit einem schriftlichen Antrag fordern, diese muss innerhalb 3 Monaten stattfinden.
  5. Über die Art der Durchführung der Neuwahl entscheidet die Jahreshaupt-versammlung auf Antrag des Wahlvorsitzenden.
  6. Das Stimmrecht der Ordentlichen Mitglieder wird durch ihre Delegierten ausgeübt.
  7. Abwesende Personen können nur gewählt werden, wenn deren Zusage vorliegt, dass die Wahl angenommen wird.
  8. Der Verbandsvorstand, der Verbandsausschuss und die Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  9. Die Jahreshauptversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß und rechtzeitig einberufen wurde.
  10. Ausnahmen: Beschlüsse, mit denen der Verband aufgelöst werden soll, sowie Statuten-Änderungen müssen eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen aufweisen.
  11. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge (beim Vorstand) und Wahlvorschläge (beim Wahlleiter) für die Jahreshauptversammlung zu stellen, jedoch müssen diese spätestens 2 Wochen vor der Abhaltung derselben eingebracht werden.
  12. Der Obmann führt den Vorsitz, im Verhinderungsfall ein Stellvertreter.

§ 11

Aufgaben der Jahreshauptversammlung

  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Rechnungsprüfer.
  2. Die Wahl des Verbandsvorstandes, des Verbandsausschusses und der Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
  3. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  4. Genehmigung der Statutenänderung und der Geschäftsordnung
  5. Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft über Vorschlag des Vorstandes
  6. Ausschluss von Ordentlichen Mitgliedern über Vorschlag des Vorstandes
  7. Behandlung der eingebrachten Anträge
  8. Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung des Verbandes

 

§ 12

Der Verbandsvorstand

  1. Dieser besteht aus dem Obmann, dem Schriftführer, dem Kassier und deren Stellvertretern.
  2. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinn des Vereinsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
  3. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes hat der Vorstand das Recht, an seiner Stelle ein anderes Mitglied einzusetzen, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Jahreshauptversammlung einzuholen ist.
  4. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und die Hälfte derselben darunter der Obmann oder ein Stellvertreter anwesend sind.
  6. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung des Verbandsvermögens, die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Jahreshauptversammlung, die Aufnahme, Streichung, der Vorschlag zum Ausschluss von Mitgliedern, die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenfunktionären sowie die Erledigung aller Verbandsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.
  8. Der Vorstand kann Unterausschüsse zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten einsetzen und die Beiziehung außenstehender Personen beschließen.

§ 13

Aufgaben des Vorstands

  1. Der Obmann vertritt den Verband nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand, im Ausschuss, in allen Tagungen und in der Jahreshauptversammlung und bereitet diese mit einer Tagesordnung vor. Er ist der organschaftliche Vertreter des Verbandes.
  2. Der Obmann unterfertigt zusammen mit dem Schriftführer alle rechtlich bedeutsamen Schriftstücke.
  3. Der Schriftführer führt in der Jahreshauptversammlung und bei allen Besprechungen das Protokoll, sowie alle gefassten Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse, besorgt den Schriftverkehr und erstellt den Tätigkeitsbericht.
  4. Der Kassier verwaltet die Verbandskasse, verbucht genauestens alle Einnahmen und Ausgaben und verwahrt sämtliche Belege. Die Schriftstücke im finanziellen Geschäftsverkehr müssen die Unterschrift des Obmannes und des Kassiers aufweisen.

§ 14

Der Verbandsausschuss

  1. Der Verbandsausschuss setzt sich aus dem Vorstand, den Fachreferenten, den beratenden Funktionären und den Ehrenfunktionären zusammen.
  2. Jeder Fachreferent und deren Stellvertreter sind für ihren Aufgabenbereich verantwortlich und haben über ihre Tätigkeit dem Vorstand und der Jahreshauptversammlung zu berichten.
  3. Der Vorstand ist berechtigt, bei Ausscheiden eines Mitgliedes vom Verbandsausschuss dieses durch ein anderes Mitglied zu ersetzen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Ehrenfunktionäre und beratende Funktionäre einzusetzen, die den Vorstand in allen Verbandsangelegenheiten mit Sitz- und Stimmrecht unterstützen.
  5. Im Bedarfsfall können weitere Mitglieder in den Ausschuss kooptiert werden.

§ 15

Der Jugendausschuss

  1. Bei der Jahreshauptversammlung werden der Leiter Referat Jugend und sein Stellvertreter gewählt, die auch dem Verbandsausschuss angehören.
  2. Diese leiten den Jugendausschuss und können weitere Mitglieder dazu ohne eine Wahl bestellen.
  3. Die Aufgabe vom Jugendausschuss ist das Erstellen eines Jahresprogramms mit Schulungen, Seminaren, die Abhaltung einer Kinderferialaktion, die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, ebenso gesellige Zusammenkünfte vorzubereiten.
  4. Der Jugendausschuss entscheidet in seinem Bereich autonom, größere Ankäufe werden jedoch auch mit dem Verbandsausschuss abgesprochen. Das Jahresprogramm wird in gleicher Weise mit dem Verbandsausschuss koordiniert.

§ 16

Die Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  2. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und überprüfen in angemessenen Abständen die Kassaführung. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Vorstand bekannt zu geben und durch die Rechnungsprüfer an die Jahreshauptversammlung zu berichten. Die Rechnungsprüfer stellen den Antrag auf Entlastung des Vorstandes.
  3. Sie haben das Recht, an den Ausschuss-Sitzungen des Verbandes teilzunehmen.

§ 17

Das Schiedsgericht

  1. Bei Streitigkeiten innerhalb des Verbandes entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht.
  2. Jeder streitende Teil wählt aus dem Verband zwei Vertreter. Diese vier Vertreter wählen aus dem Verband einen Vorsitzenden.
  3. Das Schiedsgericht entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
  4. Mitglieder, die sich in einer Streitigkeit nicht dem Schiedsgericht unterwerfen oder die eine Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.

 

 

§ 18

Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der freiwilligen Auflösung hat die gleiche Jahreshauptversammlung zu beschließen, dass das gesamte Verbandsvermögen gemeinnützigen, mildtätigen Zwecken oder kirchlichen Stellen zufällt.
  3. Das Vermögen darf nicht auf die Mitglieder aufgeteilt werden.
  4. Bei freiwilliger oder auch behördlicher Auflösung des Verbandes wie auch bei Wegfall des bisherigen Verbandszweckes sollen unveräußerbare Sachwerte aus dem Verbandsvermögen einem oder mehreren Organisationen, die jene im § 2 angeführten Zwecke verfolgen und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, das Barvermögen muss einer oder mehreren karitativen Einrichtungen zufließen.
  5. Die Abwicklung der Auflösung erfolgt gemäß Vereinsgesetz in der jeweils gültigen Fassung.

§ 19

Geschäftsordnung

Bestimmungen, die über diese Statuten hinausgehen, können in einer Geschäftsordnung, die keine Statutenänderung beinhalten darf, festgelegt werden. Darüber beschließt die Jahreshauptversammlung.

 

§ 20

Sprachliche Gleichbehandlung

Alle angeführten Funktionen sind geschlechtsneutral. Sie gelten somit sinngemäß für männliche und weibliche Personen.

 

 

 

 

 

 

Monika Kreutler                          Kons. Günther Kreutler                        Dominik Wimmer

Schriftführerin                                        Obmann                                           Kassier

 

 

 

 

Genehmigt durch die Landespolizeidirektion Oberösterreich – Sicherheitsverwaltung am 22.02.2022



 
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