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Oö. Brauchtumsfeuer-Verordnung

25.04.2011
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Gesetzestext
 

Nr. 9


Verordnung


des Landeshauptmanns von Oberösterreich über
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien
im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen
(Oö. Brauchtumsfeuer-Verordnung)

 

Auf Grund des § 3 Abs. 4 und 6 Bundesluftreinhaltegesetz (BLRG), BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, wird verordnet:

§ 1
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens

 

Vom     Verbot     des     Verbrennens     biogener     Materialien     außerhalb     von     Anlagen     (§ 3     Abs. 1 Bundesluftreinhaltegesetz - BLRG, BGBl. I Nr. 137/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2010) ausgenommen  sind  Feuer  im  Rahmen von  Brauchtums- veranstaltungen,  die  durch  volkstümliche  Übung  in  der Region traditionell anerkannt sind. Brauchtumsfeuer dürfen bis zu zwei Wochen vor und nach dem das Brauchtum begründenden Datum (zB Sonnenwende oder sonstiger Brauchtag) abgebrannt werden.


§ 2
Materialien


Für Brauchtumsfeuer dürfen nur biogene Materialien im Sinn des § 1a BLRG im trockenen Zustand verwendet werden.


§ 3
Sicherheitsvorkehrungen


(1)  Das  Brauchtumsfeuer  ist  von  der  Veranstalterin  bzw.  dem  Veranstalter  spätestens  zwei  Werktage  vor dessen  Beginn  der  Gemeinde,  in  der  das  Brauchtumsfeuer  vorgesehen  ist,  unter  Nennung  von  Namen,  Anschrift und Telefonnummer der verantwortlichen Person zu melden.


(2) Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ist dafür verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass

 

  1. geeignete  Maßnahmen  getroffen  werden,  durch  die  eine  unkontrollierte  Ausbreitung  des  Feuers  wirksam verhindert wird;
     
  2. geeignete Löschhilfen in der Nähe der Feuerstelle bereit gehalten werden;
     
  3. bei starkem Wind oder bei Dürre das Feuer nicht entzündet wird;
     
  4. geeignete  Maßnahmen  getroffen  werden,  durch  die  eine  unzumutbare  Belästigung  oder  eine  Gefährdung der Nachbarschaft, insbesondere durch Funkenflug oder starke Rauchentwicklung, wirksam verhindert wird;
     
  5. das  Brauchtumsfeuer  beaufsichtigt  wird. Bevor  die  verantwortliche  Person  die  Stelle  verlässt,  an  der  das Brauchtumsfeuer  abgebrannt  wird  oder  wurde,  ist  dieses  entweder  gänzlich  zu  löschen  oder  eine Brandwache einzurichten.


§ 4
Inkrafttreten


Diese  Verordnung  tritt  mit  Ablauf  des  Tages  ihrer  Kundmachung  im  Landesgesetzblatt  für  Oberösterreich  in Kraft. 


Für den Landeshauptmann:
Anschober
Landesrat  

 


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